Makler & Immobilienmakler

Hinweis auf § 30b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber,
der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilien-maklers eine schriftliche Übersicht zu geben,
aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu
vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, aufweist.
Die Höhe der Vermittlungs-provision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder
familiäres Naheverhältnis im Sinn des §6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen.
Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch
einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die
Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung
des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt §3 Abs 4 MaklerG. Auf Grund des bestehenden Geschäftsgebrauchs
können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein.
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